Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.
1.2. Es gilt deutsches Recht.
1.3. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag
durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen den Ziffern 2 bis 12 der AGB.
1.4. Für Lieferungen ohne Einbau (Reine Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.6. Der Kunde wird davon informiert, das der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
1.7. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Das UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.
Teil I
Allgemeine Bestimmungen für Lieferungen und Leistungen
2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2.2. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich,
wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder
genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.4. Der vereinbarte Werklohn versteht sich - soweit nichts anderes vereinbart ist - stets ab unserem Lager. Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich -
sofern nichts anderes vereinbart ist- zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe. Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung
vorhandenen Kostenelementen. Dies sind insbesondere Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw. Erhöhen sich einzelne Kostenelemente um mehr als 10 %, sind wir zu entsprechender Anpassung des
vereinbarten Werklohns berechtigt. Die Bewilligung eines Rabattes/Skontos bzw. eines Angebots erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere Forderungen im Übrigen fristgemäß in voller Höhe bezahlt
werden.
3. Zahlungen
3.1. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
3.2. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren
oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht geltend gemacht werden.
4. Angebote
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen
Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
5. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung, sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
6. Liefer- und Leistungszeit
6.1. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.
6.2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen
Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6.3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten
Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.
6.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4,0 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit.
7. Mängelhaftung
7.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle
offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt.
7.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz
zulässig.
7.3. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
• unauffällige optische Erscheinungen
• farbige Spiegelungen (Interferenzen)
• optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)
• Verzerrung des äußeren Spiegelbildes ("Doppelscheibeneffekt") bei Isoliergläsern
• Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.
Der Auftraggeber wird auf die „Gebrauchsinformation für Fenster“ des Bundesinnungsverbandes des Glashandwerks in ihrer jeweils gültigen Ausgabe hingewiesen. Diese Gebrauchsinformation ist dem
Auftraggeber mit unserem Angebot auszuhändigen und wird Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird insbesondere auf die in der Gebrauchsinformation für Fenster enthaltenden Wartungs- und
Pflegeanleitungen hingewiesen Bei Nichteinhaltung dieser Wartungs- und Pflegeanleitung übernehmen wir für daraus resultierende Mängel keine Haftung.
7.4. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich
auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere
Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.
7.5. Keine Reklamationsgründe sind außerdem bei Bleiverglasungen, Glasmalerei und Fusingarbeiten:
• Kleine Unebenheiten der Farboberfläche
• Geringe Farbabweichung vom Entwurf
• Kleine Blasen, Lufteinschlüsse und Schlieren
8. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, trifft die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
9.2. Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden
verarbeiteten Waren. Der Auftraggeber verarbeitet für uns.
9.3. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in
Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
9.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter
Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
9.5. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem
Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder
beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
9.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als deren
Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
10. Schadenersatz
10.1. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als
auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen
Garantie für die Beschaffenheit, die den Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Weitergehender Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist ausgeschlossen.
10.2. Pauschaler Schadenersatz. Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu
verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das recht vorbehalten, einen geringen schaden nachzuweisen.
11. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung
Teil II
Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen
12. Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.
12.1. Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das
Angebot des Kunden (Bestellung/Auftrag) schriftlich annehmen bzw. durch die Ausführung des Auftrages.
12.2. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den
Transportführer - gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist - die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie
Frankolieferungen, Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
12.3. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware
spätestens, sobald sie dem Käufer vor der Anlieferungsstelle - vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt - auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der
für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT
berechnet.
12.4. Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten
bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.
12.5. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über.
12.6. Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des
Käufers.
12.7. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die
Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.